Sozialgesetzbuch, wörtlich zitiert
Sozialversicherung
Was Sozialgesetzbuch zu diesem Thema schreibt, zitiert und datiert: 4 der 5 Fragen finden auf den gelesenen Seiten eine Antwort, die übrigen sind als Abwesenheit festgehalten und nennen, was gelesen wurde.
- wörtlich zitierte Vorschriften
- 4
- Fragen, die die Seite nicht beantwortet
- 1
- der Tag, an dem diese Seiten gelesen wurden
- 2026-09-12
Was dieses Thema abdeckt
Die gesetzlichen Beitragssätze, aus denen die Lohnnebenkosten eines Arbeitgebers bestehen
Jede Frage, im Wortlaut von Sozialgesetzbuch
| Die Frage | Was die Vorschrift schreibt | Quelle |
|---|---|---|
| Was die Vorschrift sagt | Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. | SGB V, § 241 Allgemeiner Beitragssatz (gesetze-im-internet.de) gelesen am September 2026 |
| Der Satz oder Betrag, den sie nennt | Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. | SGB III, § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung (gesetze-im-internet.de) gelesen am September 2026 |
| Die Grenze oder die Ausnahme | Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. | SGB XI, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze (gesetze-im-internet.de) gelesen am September 2026 |
| Die Bemessungsgrundlage | Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. | SGB III, § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung (gesetze-im-internet.de) gelesen am September 2026 |
| Was daneben gilt | Dieser Punkt liess sich am September 2026 nicht erheben, deshalb steht hier nichts statt einer Vermutung. Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung steht NICHT in § 158 SGB VI: die Vorschrift regelt nur, wann und wie er neu festzusetzen ist. Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht die Zahl auf ihrer Seite Werte der Rentenversicherung unter einer aufklappbaren Überschrift, die eine Textlesung nicht öffnet, und beide Seiten wurden am 2026-09-12 gelesen. Der Satz wird deshalb hier als nicht erhoben festgehalten statt geraten; er ist auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung selbst nachzulesen. | SGB VI, § 158 Beitragssätze (gesetze-im-internet.de) gelesen am September 2026 |
Eine Abwesenheit heisst hier, dass uns ein Zitat fehlt, nie dass die Regel nicht existiert.
Diese Zahl zitieren oder einbetten
Sozialversicherung: 4 gesetzliche Vorschriften wörtlich zitiert und 1 festgehaltene Abwesenheiten (Rechner HQ Raster der gesetzlichen Zahlen).
Cite as: "Rechner HQ Raster der gesetzlichen Zahlen: Sozialversicherung", updated 2026-09-12, https://rechnerhq.com/regeln/sozialversicherung/.
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