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Von einer gesetzlichen Rente wird nicht der ganze Betrag besteuert, sondern ein Anteil, der am Jahr des Rentenbeginns hängt. Paragraf 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthält dafür eine Tabelle: wer 2026 in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 84,0 Prozent, wer bis 2005 begonnen hat, 50,0 Prozent, und ab dem Jahrgang 2058 sind es 100 Prozent.

wörtlich zitierte Vorschriften
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Jede Regel auf dieser Seite stammt aus dem Raster dieser Seite: 47 Zitate aus dem amtlichen Gesetzestext über 10 Themen, jedes mit seiner Seite und seinem Lesedatum.

Wie der Besteuerungsanteil zustande kommt

  1. Der Anteil folgt aus einer Tabelle im Gesetz. Der Wortlaut lautet: „Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr massgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen“. Die Tabelle steht im Gesetz selbst und läuft vom Jahrgang bis 2005 mit 50,0 Prozent in Schritten bis zum Jahrgang 2058 mit 100,0 Prozent. Der Prozentsatz des Startjahres bleibt und wandert nicht mit dem Alter.
  2. Wovon der Anteil gerechnet wird. Das Gesetz benennt die Grundlage ausdrücklich: „Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.“ Nicht der Monatsbetrag, nicht der Auszahlbetrag nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sondern der Jahresbetrag der Rente. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind eine andere Frage und werden an anderer Stelle berücksichtigt.
  3. Der steuerfreie Teil wird einmal festgeschrieben. Was nicht besteuert wird, definiert das Gesetz so: „Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.“ Und weiter: „Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.“ Er ist also ein fester Eurobetrag und kein Prozentsatz, weshalb eine spätere Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig wird.
  4. Was diese Seite nicht ausrechnet. Sie rechnet den Besteuerungsanteil und den steuerfreien Teil aus, nicht die Steuer. Ob am Ende überhaupt etwas zu zahlen ist, hängt am Grundfreibetrag, an weiteren Einkünften, an Sonderausgaben und an der Veranlagungsart, und das sind Grössen, die nur der Steuerpflichtige selbst hat. Der Pauschbetrag für diese Einkünfte beträgt nach Paragraf 9a des Einkommensteuergesetzes insgesamt 102 Euro.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
84,0 Prozent, nach der Tabelle in Paragraf 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Wert des Startjahres gilt dauerhaft und ändert sich mit dem Alter nicht.
Wird meine Rentenerhöhung auch nur anteilig besteuert?
Nein. Weil der steuerfreie Teil als fester Eurobetrag ab dem Jahr nach Rentenbeginn festgeschrieben ist, schlägt eine spätere regelmässige Anpassung in voller Höhe auf den steuerpflichtigen Teil durch. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass regelmässige Anpassungen nicht zu einer Neuberechnung führen.
Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Das entscheiden dieselben Vorschriften wie bei allen anderen, also Paragraf 149 der Abgabenordnung und die einzelnen Steuergesetze. Diese Seite sagt nicht, ob eine bestimmte Rente zu einer Abgabepflicht führt: dafür müsste sie die übrigen Einkünfte und Freibeträge des Einzelnen kennen.
Ist dieser Rechner kostenlos?
Ja, und er verlangt keine Anmeldung. Diese Seite hat kein Formular, sammelt nichts und verkauft nichts; sie zitiert die Vorschrift und rechnet mit den Zahlen, die der Leser selbst eingibt.

Die Vorschriften nach Thema

Quellen

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Steuerrechner für Rentner: 47 gesetzliche Vorschriften wörtlich zitiert und 3 festgehaltene Abwesenheiten (Rechner HQ Raster der gesetzlichen Zahlen).

Cite as: "Rechner HQ Raster der gesetzlichen Zahlen: Steuerrechner für Rentner", updated 2026-09-12, https://rechnerhq.com/steuerrechner-fuer-rentner-kostenlos/.

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wörtlich zitierte gesetzliche Vorschriften · Steuerrechner für Rentner · 2026-09-12

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